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Kurzinfo: § 5 EnSimiMaV lautet: „Diese Verordnung tritt am 1.
Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.“ In der
Begründung der Bundesregierung zu § 5 EnSimiMaV (Inkrafttreten,
Außerkrafttreten) heißt es auf Seite 20: "Die Geltungsdauer der Verordnung ist
aufgrund der Ermächtigungsgrundlage nach § 30 Absatz 5 Satz 1
Energiesicherungsgesetz (EnSiG) auf die Laufzeit von zwei Jahren begrenzt. Sie
tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und am 30. September 2024 außer Kraft." Doch
in
§ 30 Absatz 5 EnSiG (Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls;
Verordnungsermächtigung) kann man nichts dazu finden:
Es stellt sich die Frage welche Erklärung es für diese Situation gibt.
Fragen: Welche Erklärung gibt es für diese
fehlende Übereinstimmung?
Antwort:
01.02.2023 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Begründung
der Geltungsdauer der beiden neuen Verordnungen zur Sicherung
der Energieversorgung über kurz- und mittelfristig wirksame
Maßnahmen
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