Kurzinfo:
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) regelt
im § 111 (Allgemeine Übergangsvorschriften) für
welche Bauvorhaben noch die alten Vorschriften nach
EnEV und EEWärmeG gelten. Es fällt auf, dass sich
die Definitionen der maßgeblichen Zeitpunkte
präzisiert haben:
• Die EnEV 2014 spricht vom "Zeitpunkt der
Bauantragstellung" und im GEG 2020 heißt es "die
Bauantragstellung ist erfolgt".
• Die EnEV 2014 spricht vom "Zeitpunkt der
Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde" und
das GEG vom "Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe
bei der zuständigen Behörde". Wir haben Rechtsanwalt
Dominik Krause dazu befragt – lesen Sie die
Antworten:
1.
Datum des Eingangs ist bei Anträgen relevant
Das
Gebäudeenergiegesetz nutzt folgende
Formulierung: "... falls die Bauantragstellung
oder der Antrag auf Zustimmung oder die
Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erfolgte." In der Begründung bezieht sich die
Bundesregierung auf den
§ 19 (Übergangsvorschrift) des EEWärmeG 2011.
Hier heißt es "… wenn für das Vorhaben vor dem
1. Januar 2009 der Bauantrag oder der Antrag auf
Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige
erstattet ist."
Was ist
eigentlich ausschlaggebend: das Datum, wann der
Bauherr einen Bauantrag eingereicht hat oder das
Datum, wann die Behörde den Antrag als
eingegangen registriert hat?
RA Krause: Das
Datum des Eingangs. Es ist das Datum, an dem der
Antrag zu Geschäftszeiten abgegeben wurde oder
vor 24:00 Uhr in einen fristwahrenden (Nacht-)
Briefkasten geworfen wurde.
2. Das
Eingangsdatum bleibt gültig
Was bedeutet
rechtlich gesehen, dass "die Bauantragstellung
ERFOLGT IST"?
RA Krause: Auch
hier: Grundsätzlich ist der Eingang des Antrags
maßgeblich. Allerdings mit der Ergänzung, dass
es sich um einen grundsätzlich bearbeitbaren
Antrag handeln muss. Stellen sich später Fragen
nach weiteren Unterlagen (Pläne, Bauvorlagen)
oder müssen gegebenenfalls Details der Planung
angepasst werden, um eine Genehmigung zu
erhalten, bleibt es bei dem Datum des Eingangs.
Nur wenn ein völlig unzureichender Antrag,
gegebenenfalls auch ein nicht unterzeichneter
Antrag, vorliegt, dürfte das Eingangsdatum des
ursprünglichen Antrags nicht ausreichen.
3.
Bau- oder Zustimmungs-Antrag einwerfen
Kann der Bauherr
den Antrag auch in den Briefkasten nach
Dienstschluss am Stichtag eingeworfen haben?
Gilt das auch als "eingegangen"?
RA Krause:
Grundsätzlich gilt ein Schreiben dann als
zugestellt, wenn nach üblichem Lauf der Dinge
noch mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden
kann. Bei einem privaten Briefkasten reicht ein
Einwurf am frühen oder späten Abend nicht mehr
aus.
Bei der Behörde reicht es in der Regel aus, wenn
der Eingang noch zu Geschäftszeiten erfolgt.
Baubehörden haben jedoch nicht zwingend einen
Nachtbriefkasten, bei dem um 24:00 Uhr eine
Vorrichtung dafür sorgt, die Eingänge taggenau
abgrenzen zu können. Dies gibt es meines
Erachtens nur bei Gerichten oder Finanzämtern.
Ohne diese Abgrenzungsmöglichkeit ist die Frage
des Zugangs nicht verlässlich zu klären.
Allerdings führen die meisten Rathäuser und
Gemeindeverwaltungen einen solchen "Nacht-" oder
"Amtsbriefkasten", der den Nachweis der
Zustellung vor 24:00 Uhr erbringt und auch für
Bauanträge genutzt werden kann.
4.
Bau- oder Zustimmungsantrag übergeben
Ein Bauantrag gilt
demnach an dem Tag als „eingegangen“, an dem er
nach vorstehenden Maßstäben bei der Behörde
eingeht.
Muss der
Bauherr den Antrag persönlich jemanden in dem
zuständigen Amt übergeben?
RA Krause: Nein.
Es reicht der rechtzeitige Einwurf in einen
allgemeinen Briefkasten. Erfolgt dies am letzten
Tag einer Frist ist unter Umständen aber der
Nachweis des rechtzeitigen Zugangs erschwert.
5. Rolle des
Eingangsstempel auf dem Antrag
Muss auf der
Akte ein Eingangsstempel vorhanden sein und wer
vergibt ihn?
RA Krause:
Grundsätzlich muss kein Eingangsstempel
vorhanden sein, er ist aber die Regel.
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist
letztlich nicht der Stempel, sondern der
Zeitpunkt des (nachweisbaren) Zugangs. Beim
Nachweis hilft der Stempel natürlich. Den
Eingangsstempel vergibt die Behörde und dort im
Allgemeinen eine zentrale Eingangsstelle.
Herr RA Krause,
vielen Dank für Ihre aufschlussreichen
Antworten!
Kontakt: Dominik Krause, Rechtsanwalt
Dr. Monnerjahn und Hirt
Rechtsanwälte und Notar
Am Wall 190, D-28195 Bremen
Telefon: +49 (0) 421 32 33 000
Mobil: + 49 (0) 1 76 / 64 07 14 78
E-Mail:
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