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Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird novelliert

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GebäudeEnergieGesetz GEG 2023
GEG | Nachrichten | > 12.07.2022

GEG 2023 - Bundestags-Beschluss zur Novelle

IM DETAIL: Was soll sich wie und warum ändern?

--> ALLGEMEIN: Was soll sich wie und warum ändern?
--> Konsolidierter Text der vorgeschlagenen GEG-Novelle

© Foto: Eisenhans - Fotolia.com

Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sollte laut § 9 (Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude) erst nächstes Jahr überprüft werden. Doch nun ging es Schlag auf Schlag: Am 29. April 2022 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle vor. Inzwischen gab es etliche politische Interventionen, die zur GEG-Fassung führten, welche der Bundestag am 7. Juli 2022 beschlossen hat. Der Bundesrat hat tags darauf auch zugestimmt. Lesen Sie was sich ändern soll mit dem GEG 2023.

Aufzählung

1. Neubau-Standard auf EH-55-Niveau erhöht

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2. Nutzung der Primärenergiefaktoren klargestellt

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3. Primärenergiefaktor für Großwärmepumpen angepasst

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4. Anrechnung erneuerbarer Strom vereinfacht

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5. Regeln zum Wärmebrücken-Nachweis klargestellt

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6. GEG-easy - Vereinfachtes Verfahren angepasst

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7. Anforderungen der Förderfähigkeit angepasst

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8. Erleichterungen für Gebäude für Flüchtlinge ermöglicht

Aufzählung

9. Anforderungen der Innovationsklausel gepasst

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10. Ausstattung Referenz-Wohngebäude angepasst

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11. GEG-easy Ausstattung + Anlagentechnik angepasst

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12. Umrechnung Treibhausgasemissionen angepasst

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13. Inkrafttreten des geänderten Gesetzes geregelt

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14. Wie geht es weiter mit der GEG-Novelle?

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15. Quelle, Download und konsolidierter Novellen-Text

Aufzählung

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1. Neubau-Standard auf EH-55-Niveau erhöht

Änderung: Mit der Regelung wird der Standard für Neubauten anspruchsvoller: War über das Gebäudeenergiegesetz 2020 der so genannte "Effizienzhaus-75"-Standard (welcher eigentlich dem Niveau der EnEV ab 2016 entspricht) vorgegeben, verschärft sich dieser nun hin zum Niveau des Effizienzhauses-55 (EH-55).

WOHNGEBÄUDE:
Der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.
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§ 15 Gesamtenergiebedarf

Begründung: Mit dieser erhöhten Anforderung an den zulässigen Primärenergiebedarf erfolgt ein erster Schritt hin zur Erreichung des Ziels der Treibhausgasneutralität in 2045 des Klimaschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.


NICHTWOHNGEBÄUDE:
Der höchstzulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.
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§ 18 Gesamtenergiebedarf

Begründung: Mit der Anpassung der Anforderungen wird laut Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass in Nichtwohngebäuden durch eine verbesserte Gebäudehülle und Heiztechnik, eine gegenüber dem Referenzgebäude optimierte Beleuchtung, die Installation von Photovoltaik, den Ansatz von Planungs- und Produktkennwerten und eine Reihe anderer Optimierungsmaßnahmen (beispielsweise Gebäudeautomation) der EG-55-Standard hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs nach dem Stand der Technik erreichbar ist.


GEG-EASY - VEREINFACHTES VERFAHREN:

Änderung: Der § 31 (Vereinfachtes Nachweisverfahren
für ein zu errichtendes Wohngebäude
) wird an die verschärften Anforderungen für neue Wohngebäude sowie an die geänderte Anlage 5 (Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude) angepasst:
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§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

Begründung: Der Effizienzhaus-55-Standard hat sich in den letzten Jahren bereits als Neubaustandard am Markt etabliert. Die hohen energetischen Anforderungen werden sowohl durch eine gute Dämmung der Gebäudehülle als auch durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteversorgung oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz erreicht. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle werden keine fossilen Brennstoffe – insbesondere kein fossiles Gas – mehr eingesetzt.

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2. Nutzung Primärenergiefaktoren klargestellt

Änderungen: Folgender Satz wird anfangs eingefügt:
"Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden."

Es folgen die verständlicher erklärten Ausnahmen: „Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden."

Zum besseren Verständnis sind folgende Sätze angefügt:
"Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen
Flüssiggases angewendet."

Begründung: Mit den Änderung und Ergänzungen im ersten Absatz erfolgt eine sprachliche Klarstellung zum Regel-Ausnahmeverhältnis in der Anwendung der Primärenergiefaktoren der Anlage 4. Die ergänzten neuen  stellen klar, dass die gegenüber dem fossilen Energieträger abgesenkten Primärenergiefaktoren bei Gemischen aus fossilen und biogenen Brennstoffen nur für den biogenen Anteil anzuwenden sind, und nicht für das Gemisch aus biogenen und fossilen Brennstoffen insgesamt.

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3. Primärenergiefaktor für Strom für wärmenetz-
gebundene Großwärmepumpen angepasst

Änderung: Um eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien zu beheben, wird für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8).
Dafür wird folgender Satz wird eingefügt:
"Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden."
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§ 22 Primärenergiefaktoren

Begründung: Großwärmepumpen in Wärmenetzen sind ein wichtiger Baustein für die Defossilisierung neuer und existierender Wärmenetze. Bislang kommen sie – anders als in der Objektversorgung – in deutschen Wärmenetzen kaum zum Einsatz, u. a. weil der Primärenergiefaktor der Wärme aus Wärmepumpen nicht konkurrenzfähig ist mit der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagen.

Bei KWK-Anlagen wird unterstellt, dass der erzeugte Strom einen im Grenzkraftwerkspark erzeugten Strom (vor allem Kohlekraftwerke) mit einem hohen Faktor von 2,8 ersetzt (Verdrängungsmix). Diese substituierte Primärenergie wird der KWK-Wärmeerzeugung gutgeschrieben. Durch diese Rechenmethodik ergibt sich ein sehr niedriger Primärenergiefaktor der KWK-Wärme, auch wenn letztere mit fossilen Energieträgern betrieben werden.

Dies führt dazu, dass die Wärme aus Wärmepumpen keinen oder kaum einen Vorteil in Bezug auf die Primärenergiebilanz erbringt. Dieses Innovationshemmnis für den Einsatz von Großwärmepumpen soll durch eine Absenkung des Primärenergiefaktors für Strom reduziert werden, um eine Projektrealisierung der derzeit in Planung befindlichen Anlagen nicht zu gefährden.

Ausblick: Im Zuge einer großen Novelle des GEG wird das System zur Bewertung der Energieträger in Wärmenetzen grundlegend überarbeitet werden, so dass diese Lösung nur temporär erforderlich ist. Die Leistungsgrenze von 500 Kilowatt thermischer Leistung wird gewählt, um einen Innovationsimpuls für den besonders rückständigen Markt der Großwärmepumpen zu liefern, die in Konkurrenz zu großen Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung stehen. In kleineren Wärmenetzen, insbesondere in solchen mit einem niedrigeren Temperaturniveau, ist diese temporäre Unterstützung weniger erforderlich, da Wärmepumpen auch mit den gegenwärtigen Rechenmethoden schon konkurrenzfähig sein können.

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4. Anrechnung erneuerbarer Strom vereinfacht

Änderungen: Die vormaligen Absätze 1 bis 3 werden dahingehend geändert, dass Absatz 1 neu formuliert wird und die Absätze 2 und 3 entfallen. Absatz 1 lautet:
"(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.“

Der zweite Absatz wird wie folgt eingeleitet:
"Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen."

Absatz 4 wird aus Klarstellungsgründen redaktionell angepasst. Sonstiger Haushalts- bzw. Nutzerstrom ist nicht zu berücksichtigen.
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§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Erläuterungen: Die Anrechenbarkeit für im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen des Absatz 1 setzte bisher zusätzlich einen Eigenverbrauch im Gebäude voraus, wobei auch ein geringer Eigenverbrauch ausreichend war. Um einen Anreiz für die volle Ausnutzung von Dachflächen zu gewährleisten, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zukünftig für Strom aus PV auch ein Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung vor.

Um widersprüchliche Anreize zwischen der neuen Vergütungssystematik des EEG und der Gebäudebilanzierung nach GEG zu vermeiden, soll für die Anrechenbarkeit von im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe des Absatzes 2 ein bilanzieller Eigenverbrauch im Sinne des EEG künftig entbehrlich sein. Da unabhängig von der Wahl des Vergütungsmodells nach EEG der Strom physikalisch im Gebäude verbraucht wird, soweit es einen zeitgleichen Stromverbrauch gibt, ist eine Anrechnung für die Bilanzierung des Gebäudes im Sinne des GEG weiter sachgerecht. Für eine Anrechnung des PV-Stroms nach § 23 ist unerheblich, ob und in welchem Umfang Mietende Mieterstrom beziehen.

Nach wie vor muss jedoch der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem zu errichtenden Gebäude erzeugt werden. Davon ist auszugehen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auf demselben Grundstück wie das zu errichtende Gebäude befindet. Auch für zu errichtende Gebäude im Quartier ist eine Anrechnung möglich, sofern diese Gebäude mit dem Gebäude, auf dessen Grundstück sich die Anlage befindet, durch ein nicht-öffentliches Verteilnetz miteinander verbunden sind. Die anrechenbare Strommenge ist insgesamt auf den Strombedarf des Gebäudes gemäß dem neuen § 23 Absatz 2 Satz 1 beschränkt.
Der i. S. des § 23 gebäudenah erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien kann auch zur Erfüllung der geplanten Vorgabe von 65 % erneuerbare Energien bei allen neu eingebauten Heizungen genutzt werden.
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§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien


Begründung: Die Berechnungen von Strom aus erneuerbaren Energien nach den vormaligen Absätzen 2 und 3 können bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, bei denen der so anrechenbare PV-Ertrag über der des von der PV-Anlage erzeugbaren Stroms liegen kann. Eine Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 ist daher schon im Rahmen einer Förderung nach dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ nicht mehr zulässig. Auch bei marktgängigen Softwareprodukten ist diese Form der Bilanzierung bereits implementiert. Das Streichen der Absätze 2 und 3 führt zudem zu einer Vereinfachung im Nachweisverfahren.

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5. Regeln zu Wärmebrücken-Nachweis klargestellt

Änderung: Folgender Satz wird in § 24 (Einfluss von Wärmebrücken) gelöscht. Diese ehemalige Regelung aus der Energieeinsparverordnung 2013 wird nicht mehr benötigt: "Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 zugrunde gelegt sind."
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§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

Begründung: Aufgrund der in DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 (Wärmebrückenbeiblatt) umgesetzten wärmeschutztechnischen Qualität von Bauteilanschlüssen war es erforderlich, im Rahmen der Energieeinsparverordnung 2013 eine Zusatzregelung im Sinne von Satze 2 vorzusehen. Im Gebäudeenergiegesetz 2020 wurde die Formulierung aus der Energieeinsparverordnung 2013 mit einem aktualisierten Verweis auf die Neufassung der DIN 4108 Beiblatt 2:
2019-06 übernommen, obwohl dies vor dem Hintergrund von grundlegenden Anpassungen im Wärmebrückenbeiblatt nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Mit der Streichung von § 24 Satz 2 wird somit eine nicht mehr benötigte Regelung aus der Energieeinsparverordnung 2013 gelöscht.

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6. GEG-easy - Vereinfachtes Verfahren angepasst

Änderung: Im § 31 ( Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude) regelt das Gesetz wie der vereinfachte Nachweis für neue Wohngebäude erfolgt. Der erste Absatz wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht."
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§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude


Begründung: Die Anpassung in § 31 Absatz 1 erfolgt für einen korrekten Verweis auf die Anpassungen zum vereinfachten Verfahren in Anlage 5.

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7. Anforderungen der Förderfähigkeit angepasst

Änderung: § 91 (Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude) sagt zunächst aus, dass Neubau-Vorhaben, die lediglich die GEG-Pflichten erfüllen nicht gefördert werden können. Er hält also fest, dass eine Förderung nur zulässig ist, wenn sie über die Anforderungen des GEG hinausgeht. Die Vorschrift begründet weder einen individuellen Anspruch auf Förderung noch einen Anspruch auf Ausbringung einer Fördermaßnahme. Das erste GEG (2020) definierte das EH-55 als förderfähig. Da der mit der Novelle der EH-55-Standard verpflichtend wird, können Neubauten mit diesem Standard nicht mehr gefördert werden. Der Text des ersten Absatzes wird entsprechend geändert:
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§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Begründung: Da der mit diesem Gesetz hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs verankerte Neubaustandard EH-55 dem nach § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bisher zulässigen Förderniveau entspricht, mussten die Anforderungen an Fördermaßnahmen angepasst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Neubauförderung so weiterentwickelt wird, dass sie sich an den Treibhausgas-Emissionen sowie Lebenszyklusbetrachtungen orientiert. Entsprechend, soll § 91 Absatz 2 nicht mehr auf Anforderungen an den Primärenergiebedarf und an die Gebäudehülle abstellen, sondern ganz allgemein darauf, dass bei der Errichtung von Gebäuden Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die jeweils für die Errichtung von Neubauten geltenden Anforderungen nach GEG.

Diese allgemeine Formulierung in § 91 eröffnet den Weg für die Vereinbarkeit der Regelung mit der zukünftigen Fördersystematik, ohne dass durch Konkretisierungen Vorwegnahmen im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Förderung im Einzelnen erfolgen. Die Einschränkung „, sofern die Maßnahme nicht unter Nummer 3 bis 7 fällt," soll Doppelregelungen vermeiden.

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8. Erleichterungen für Gebäude für Flüchtlinge

Es sollen auch befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG eingeführt werden für Gebäude, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Dem § 102 (Befreiungen) wird folgender Satz angefügt:
"Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde."
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§ 102 Befreiungen

Begründung: Die Regelung in Absatz 4 dient der Erleichterung der Unterbringung von Geflüchteten. Da eine Beschränkung der Regelung auf Unterkünfte i. S. des AsylG nicht möglich ist, weil ukrainische Geflüchtete, für deren Unterbringung die Erleichterungen in erster Linie gelten sollen, in aller Regel nicht unter das AsylG fallen, bezieht sich der Anwendungsbereich auf die Flüchtlingsunterbringung durch öffentliche Stellen oder durch öffentlichen Auftrag. Erfasst sind zum einen provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren i. S. des § 2 Absatz 2 Nummer 6 sowie Gebäude aus Raumzellen i. S. des § 104 Satz 2, deren Nutzung über die in § 2 Absatz 2 Nummer 6 bzw. die in § 104 Satz 2 genannte Frist von zwei bzw. fünf Jahren hinaus um zwei weitere Jahre verlängert werden soll. Diese dienen klassischerweise der Unterbringung von Geflüchteten.

Durch die Regelung soll verhindert werden, dass derartige Gebäude im Fall der Weiternutzung nach Ablauf der gesetzlichen Fristen auch dann auf Neubaustandard nachzurüsten wären (vergleiche BT Drucks. 19/16716 Begründung zu § 104 GEG), wenn sich dadurch die Unterbringung Geflüchteter erheblich verzögert würde.
Gebäude, die nicht in § 102 Absatz 4 genannt sind, können von der allgemeinen Befreiungsregelung nach 102 Absatz 1 Nummer 2 Gebrauch machen.

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9. Verhältnis zwischen Anforderungen und Förderfähigkeit angepasst

§ 91 GEG hält fest, dass eine Förderung nur zulässig ist, wenn sie über die Anforderungen des GEG hinausgeht. Die Vorschrift begründet weder einen individuellen Anspruch auf Förderung noch einen Anspruch auf Ausbringung einer Fördermaßnahme. Durch den zwischenzeitlichen Wegfall von Fördertatbeständen, passen die Vorgaben des bisherigen § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht mehr zur aktuellen Förderlandschaft. Sie sind daher anzupassen.
In Anlehnung an die Formulierung in den Nummern 3 und 4 des § 91 Absatz 2 GEG wurden die Nummern 1 und 2 nunmehr allgemeiner gefasst, um so Widersprüche zu aktuellen Fördertatbeständen zu vermeiden.
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§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Begründung: Die Änderung zu Nummer 1 regelt für Wohngebäude, dass Maßnahmen gefördert werden können, bei denen die Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz anspruchsvoller ist als die nach § 15 GEG vorgegebene und die Anforderung an die Gebäudehülle (baulicher Wärmeschutz) anspruchsvoller als die nach § 16 GEG vorgegebene. Die Änderung zu Nummer 2 regelt für Nichtwohngebäude, dass die Maßnahmen gefördert werden können, bei denen die Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz anspruchsvoller ist als die nach § 18 GEG vorgegebene und die Anforderung an die Gebäudehülle (baulicher Wärmeschutz) anspruchsvoller als die nach § 19 GEG vorgegebene.

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11. Anforderungen innerhalb der Innovationsklausel anpassen

In § 103 (Innovationsklausel) wird der höchstzulässige Primärenergiebedarf reduziert, in Anpassung an den verschärften Energiestandard für Neubauten. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „0,75fache“ durch die Angabe „0,55fache“ ersetzt.
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§ 103 Innovationsklausel

Begründung: Durch die Erhöhung des Neubaustandards für Wohn- und Nichtwohngebäude hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs auf einen EH-55-Standard ergibt sich das Erfordernis, die entsprechenden Anforderungen innerhalb der Innovationsklausel anzupassen.

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10. Ausstattung Referenz-Wohngebäudes angepasst

Änderung: In Anlage 1 (Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)) Nummer 9 (Lüftung) werden in der Spalte "Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)" nach den Wörtern "zentrale Abluftanlage" die Wörter "mit Außenwandluftdurchlässen (ALD)" eingefügt und wird die Angabe "0,55" durch die Angabe "0,5" ersetzt.
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Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Begründung: In der Technischen Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) war in Anlage 1 Zeile 9 bislang der nutzungsbedingte Mindestaußenluftwechsel bei Bilanzierung nach DIN V 18599-10: 2018-09 fälschlicherweise mit nNutz mit 0,55 h-1 vorgegeben. Nach DIN V 18599-10: 2018-09, Tabelle 4 ist für eine nicht bedarfsgeführte Lüftungsanlage jedoch ein nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel von nNutz = 0,5 h-1 vorgesehen. Dieser Fehler wurde mit der Änderung korrigiert.

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11. GEG-easy Ausstattung und Technik angepasst

Änderung: Mit der Anhebung des gesetzlichen Anforderungsniveaus sind die bisherigen Annahmen für das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude nicht mehr direkt anwendbar und somit ungültig. Die Anforderungen für den Nachweis im vereinfachten Verfahren in Anlage 5 (Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude) sind daher anzupassen. Sie orientieren sich nunmehr an den Referenzwerten der bisherigen KfW-Effizienzhaus-55-Förderung.
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Anlage 5: Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

Begründung:
Der KfW-Ansatz hat sich in der Praxis gut bewährt und ist vom Markt angenommen worden. Rechnerisch führen die Anforderungen auf ein EH-55. Abweichend vom Originalverfahren werden erdgas-basierte Heizungen als zugelassene anlagentechnische Konfigurationen nicht zugelassen, da sie nicht mit einem klimaneutralen Gebäudebestand zielkompatibel sind. Außerdem werden Biomasse-basierte Heizungen nur zugelassen, wenn sie mit einer solarthermischen Anlage kombiniert werden, die die Bereitstellung von Trinkwarmwasser übernehmen, da dann die Biomasseanlagen im Sommer ausgeschaltet werden können; dies reduziert die Nutzungskonkurrenz um Biomasse und steigert die Effizienz der Biomassenutzung.
Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.

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12. Umrechnung Treibhausgasemissionen angepasst

Änderung: Anlage 9 (Umrechnung in Treibhausgasemissionen) Nummer 1 Buchstabe g und h wird aufgehoben.
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Anlage 9: Umrechnung in Treibhausgasemissionen

Begründung: Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung der Streichung der Absätze 2 und 3 in § 23. Des Weiteren ist der Verweis auf die alternative Anwendung des in § 23 Absatz 4 genannten Berechnungsverfah-rens ist mit dem Wegfall des pauschalen Berechnungsverfahrens gemäß § 23 Absatz 2 und 3 obsolet.

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13. Inkrafttreten der geänderten Regelungen

Die Vorschrift regelt auch das Inkrafttreten der geänderten Anforderungen. Die Novelle soll ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Erleichterungen für Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen sollen bereits einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
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Artikel 9: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung: Das Gebäudeenergiegesetz stellt gemäß der Übergangsvorschrift in § 111 für die Geltung der Anforderungen des GEG auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrages auf Zustimmung oder die Bauanzeige ab.

Die befristeten Regelungen zur erleichterten Unterbringung von Geflüchteten treten abweichend von den übrigen Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft, da diese Erleichterungen zeitnah benötigt werden.

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14. Wie geht es weiter mit der GEG-Novelle?

Schon mit der Einigung des Koalitionsausschusses vom 24.03.2022 auf den EH-55 Standard ab 1.1.2023 (im Rahmen des Entlastungspakets), jedoch spätestens ab Verkündung des Gesetzes müssen sich Gebäudeeigentümer und Bauherren auf die Anpassung des Neubaustandards einstellen.

Bis zum Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2023 haben Gebäudeeigentümer und Bauherren daher eine ausreichende Vorlaufzeit, um insbesondere Bauanträge entsprechend auf den neuen Neubaustandard auszurichten. Gleichzeitig wird in den zwei Jahren bis zur (noch umzusetzenden) Anhebung des Neubaustandards auf EH-40 ein Rückfall auf den bisher geltenden sogenannten EH-75-Standard vermieden.

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15. Quelle, Download und konsolidierter Text

Bundestag: Beschluss GEG-Novelle Bundesrat Drucksache 315/22 (Beschluss)
vom 08.07.22, Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

--> Konsolidierter Text des Novellen-Entwurf: Die vorgeschlagenen Änderungen erkennen Sie an der roten Schrift

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart