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Kurzinfo:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sollte laut
§ 9
(Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und
bestehende Gebäude) erst nächstes Jahr überprüft werden.
Doch nun
ging es Schlag auf Schlag: Am 29. April
2022 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) bereits einen Referentenentwurf
für eine GEG-Novelle vor. Inzwischen gab es etliche
politische Interventionen, die zur GEG-Fassung
führten, welche der Bundestag am 7. Juli 2022
beschlossen hat. Der Bundesrat hat tags darauf auch
zugestimmt. Lesen Sie was sich ändern soll mit dem
GEG 2023.
1.
Neubau-Standard auf EH-55-Niveau erhöht
Änderung: Mit der Regelung wird
der Standard für Neubauten anspruchsvoller: War über
das Gebäudeenergiegesetz 2020 der so genannte
"Effizienzhaus-75"-Standard (welcher
eigentlich dem Niveau der EnEV ab 2016
entspricht) vorgegeben, verschärft
sich dieser nun hin zum Niveau des
Effizienzhauses-55 (EH-55).
WOHNGEBÄUDE:
Der zulässige Primärenergiebedarf des zu
errichtenden Gebäudes wird von bisher
75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
auf 55 % reduziert.
|§ 15
Gesamtenergiebedarf
Begründung:
Mit dieser erhöhten Anforderung an
den zulässigen Primärenergiebedarf erfolgt ein
erster Schritt hin zur Erreichung des Ziels der
Treibhausgasneutralität in 2045 des
Klimaschutzgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland.
NICHTWOHNGEBÄUDE:
Der
höchstzulässige Primärenergiebedarf des zu
errichtenden Gebäudes wird von bisher
75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
auf 55 % reduziert.
|§ 18
Gesamtenergiebedarf
Begründung:
Mit der Anpassung der Anforderungen wird laut
Gesetzgeber der
Tatsache Rechnung getragen, dass in
Nichtwohngebäuden durch eine verbesserte
Gebäudehülle und Heiztechnik, eine gegenüber dem
Referenzgebäude optimierte Beleuchtung, die
Installation von Photovoltaik, den Ansatz von
Planungs- und Produktkennwerten und eine Reihe
anderer Optimierungsmaßnahmen (beispielsweise
Gebäudeautomation) der EG-55-Standard
hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs
nach dem Stand der Technik erreichbar ist.
GEG-EASY -
VEREINFACHTES VERFAHREN:
Änderung:
Der § 31 (Vereinfachtes
Nachweisverfahren
für ein zu errichtendes Wohngebäude)
wird an die verschärften Anforderungen für neue
Wohngebäude sowie an die geänderte Anlage 5 (Vereinfachtes
Nachweisverfahren für ein zu errichtendes
Wohngebäude) angepasst:
|§
31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu
errichtendes Wohngebäude
Begründung: Der Effizienzhaus-55-Standard hat sich in den letzten Jahren
bereits als Neubaustandard am Markt
etabliert. Die hohen energetischen Anforderungen
werden sowohl durch eine gute Dämmung
der Gebäudehülle als auch durch den Einsatz von
Erneuerbaren Energien für die
Wärme- und Kälteversorgung oder durch den Anschluss
an ein Wärmenetz erreicht. In der
überwiegenden Mehrheit der Fälle werden keine
fossilen Brennstoffe – insbesondere kein
fossiles Gas – mehr eingesetzt.
2.
Nutzung Primärenergiefaktoren
klargestellt
Änderungen:
Folgender Satz wird anfangs eingefügt:
"Für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht
erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren
der
Anlage 4 zu verwenden."
Es folgen die
verständlicher erklärten Ausnahmen: „Davon
abweichend sind in den nachfolgend genannten
Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den
nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden."
Zum besseren
Verständnis sind folgende Sätze angefügt:
"Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und
gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2
Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den
energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse
angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus
biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert
nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf
den energetischen Anteil des biogenen
Flüssiggases angewendet."
Begründung: Mit den Änderung und
Ergänzungen im ersten Absatz erfolgt eine
sprachliche Klarstellung zum
Regel-Ausnahmeverhältnis in der Anwendung der
Primärenergiefaktoren der Anlage 4. Die
ergänzten neuen stellen klar, dass die
gegenüber dem fossilen Energieträger abgesenkten
Primärenergiefaktoren bei Gemischen aus fossilen
und biogenen Brennstoffen nur für den biogenen
Anteil anzuwenden sind, und nicht für das
Gemisch aus biogenen und fossilen Brennstoffen
insgesamt.
3.
Primärenergiefaktor für Strom für wärmenetz-
gebundene Großwärmepumpen angepasst
Änderung: Um eine bestehende
systematische Benachteiligung von Fernwärme aus
Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus
KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen
Energien zu beheben, wird für Strom zum Betrieb
von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen der
Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren
Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8).
Dafür wird folgender Satz
wird eingefügt:
"Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von
einer Großwärmepumpe erzeugt wird, ist
abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom
zum Betrieb der Großwärmepumpe der
Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren
Anteil von 1,2 zu verwenden."
|§
22 Primärenergiefaktoren
Begründung:
Großwärmepumpen in Wärmenetzen sind ein
wichtiger Baustein für die Defossilisierung
neuer und existierender Wärmenetze. Bislang
kommen sie – anders als in der Objektversorgung
– in deutschen Wärmenetzen kaum zum Einsatz, u.
a. weil der Primärenergiefaktor der Wärme aus
Wärmepumpen nicht konkurrenzfähig ist mit der
Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagen.
Bei KWK-Anlagen wird
unterstellt, dass der erzeugte Strom einen im
Grenzkraftwerkspark erzeugten Strom (vor allem
Kohlekraftwerke) mit einem hohen Faktor von 2,8
ersetzt (Verdrängungsmix). Diese substituierte
Primärenergie wird der KWK-Wärmeerzeugung
gutgeschrieben. Durch diese Rechenmethodik
ergibt sich ein sehr niedriger
Primärenergiefaktor der KWK-Wärme, auch wenn
letztere mit fossilen Energieträgern betrieben
werden.
Dies führt dazu, dass die Wärme aus
Wärmepumpen keinen oder kaum einen Vorteil in
Bezug auf die Primärenergiebilanz erbringt.
Dieses Innovationshemmnis für den Einsatz von
Großwärmepumpen soll durch eine Absenkung des
Primärenergiefaktors für Strom reduziert werden,
um eine Projektrealisierung der derzeit in
Planung befindlichen Anlagen nicht zu gefährden.
Ausblick: Im Zuge einer großen Novelle des GEG wird das
System zur Bewertung der Energieträger in
Wärmenetzen grundlegend überarbeitet werden, so
dass diese Lösung nur temporär erforderlich ist.
Die Leistungsgrenze von 500 Kilowatt thermischer
Leistung wird gewählt, um einen
Innovationsimpuls für den besonders
rückständigen Markt der Großwärmepumpen zu
liefern, die in Konkurrenz zu großen Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung stehen. In kleineren
Wärmenetzen, insbesondere in solchen mit einem
niedrigeren Temperaturniveau, ist diese
temporäre Unterstützung weniger erforderlich, da
Wärmepumpen auch mit den gegenwärtigen
Rechenmethoden schon konkurrenzfähig sein
können.
4.
Anrechnung erneuerbarer Strom vereinfacht
Änderungen:
Die vormaligen Absätze 1 bis 3 werden
dahingehend geändert, dass Absatz 1 neu
formuliert wird und die Absätze 2 und 3
entfallen. Absatz 1 lautet:
"(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem
zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei
der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
des zu errichtenden Gebäudes nach
§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des
Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.“
Der zweite Absatz
wird wie folgt eingeleitet:
"Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge
nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der
Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien dem Strombedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden
zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen."
Absatz 4 wird aus
Klarstellungsgründen redaktionell angepasst.
Sonstiger Haushalts- bzw. Nutzerstrom ist nicht
zu berücksichtigen.
|
§ 23 Anrechnung von
Strom aus erneuerbaren Energien
Erläuterungen: Die
Anrechenbarkeit für im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang erzeugten Strom aus erneuerbaren
Energien im Rahmen des Absatz 1 setzte bisher
zusätzlich einen Eigenverbrauch im Gebäude
voraus, wobei auch ein geringer Eigenverbrauch
ausreichend war. Um einen Anreiz für die volle
Ausnutzung von Dachflächen zu gewährleisten,
sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
zukünftig für Strom aus PV auch ein
Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung vor.
Um
widersprüchliche Anreize zwischen der neuen
Vergütungssystematik des EEG und der
Gebäudebilanzierung nach GEG zu vermeiden, soll
für die Anrechenbarkeit von im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang erzeugten Strom aus
erneuerbaren Energien nach Maßgabe des Absatzes
2 ein bilanzieller Eigenverbrauch im Sinne des
EEG künftig entbehrlich sein. Da unabhängig von
der Wahl des Vergütungsmodells nach EEG der
Strom physikalisch im Gebäude verbraucht wird,
soweit es einen zeitgleichen Stromverbrauch
gibt, ist eine Anrechnung für die Bilanzierung
des Gebäudes im Sinne des GEG weiter
sachgerecht. Für eine Anrechnung des PV-Stroms
nach § 23 ist unerheblich, ob und in welchem
Umfang Mietende Mieterstrom beziehen.
Nach wie vor muss
jedoch der Strom im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang zu dem zu errichtenden Gebäude
erzeugt werden. Davon ist auszugehen, wenn sich
die Anlage zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien auf demselben Grundstück
wie das zu errichtende Gebäude befindet. Auch
für zu errichtende Gebäude im Quartier ist eine
Anrechnung möglich, sofern diese Gebäude mit dem
Gebäude, auf dessen Grundstück sich die Anlage
befindet, durch ein nicht-öffentliches
Verteilnetz miteinander verbunden sind. Die
anrechenbare Strommenge ist insgesamt auf den
Strombedarf des Gebäudes gemäß dem neuen
§ 23
Absatz 2 Satz 1 beschränkt.
Der i. S. des § 23 gebäudenah erzeugte Strom aus
erneuerbaren Energien kann auch zur Erfüllung
der geplanten Vorgabe von 65 % erneuerbare
Energien bei allen neu eingebauten Heizungen
genutzt werden.
|
§ 23 Anrechnung von
Strom aus erneuerbaren Energien
Begründung:
Die Berechnungen von Strom aus erneuerbaren
Energien nach den vormaligen Absätzen 2 und 3
können bei mehrgeschossigen Gebäuden zu
widersprüchlichen Ergebnissen führen, bei denen
der so anrechenbare PV-Ertrag über der des von
der PV-Anlage erzeugbaren Stroms liegen kann.
Eine Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 ist
daher schon im Rahmen einer Förderung nach dem
Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente
Gebäude (BEG)“ nicht mehr zulässig. Auch bei
marktgängigen Softwareprodukten ist diese Form
der Bilanzierung bereits implementiert. Das
Streichen der Absätze 2 und 3 führt zudem zu
einer Vereinfachung im Nachweisverfahren.
5.
Regeln zu Wärmebrücken-Nachweis klargestellt
Änderung: Folgender Satz wird in
§ 24 (Einfluss von Wärmebrücken) gelöscht.
Diese ehemalige Regelung aus der
Energieeinsparverordnung 2013 wird nicht mehr
benötigt:
"Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen
sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht
erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile
kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als
in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt
2:2019-06 zugrunde gelegt sind." |
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
Begründung:
Aufgrund der in DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03
(Wärmebrückenbeiblatt) umgesetzten
wärmeschutztechnischen
Qualität von Bauteilanschlüssen war es erforderlich,
im Rahmen der
Energieeinsparverordnung 2013 eine Zusatzregelung im
Sinne von Satze 2 vorzusehen. Im
Gebäudeenergiegesetz 2020 wurde die Formulierung aus
der Energieeinsparverordnung 2013 mit einem
aktualisierten Verweis auf die Neufassung der DIN
4108 Beiblatt 2: 2019-06 übernommen, obwohl dies vor dem Hintergrund
von grundlegenden Anpassungen im
Wärmebrückenbeiblatt nicht mehr erforderlich gewesen
wäre. Mit der Streichung von § 24 Satz 2 wird somit
eine nicht mehr benötigte Regelung aus der
Energieeinsparverordnung 2013 gelöscht.
6. GEG-easy - Vereinfachtes
Verfahren angepasst
Änderung:
Im § 31 ( Vereinfachtes Nachweisverfahren für
ein zu errichtendes Wohngebäude) regelt das
Gesetz wie der vereinfachte Nachweis für neue
Wohngebäude erfolgt. Der erste Absatz wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die
Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit den
§§ 15 bis 17 und
34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach
Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine
Ausführung den Vorgaben von
Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht."
|
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu
errichtendes Wohngebäude
Begründung:
Die Anpassung in
§ 31 Absatz 1 erfolgt für einen korrekten
Verweis auf die Anpassungen zum vereinfachten
Verfahren in Anlage 5.
7. Anforderungen der Förderfähigkeit angepasst
Änderung: §
91 (Verhältnis zu den Anforderungen an ein
Gebäude) sagt zunächst aus, dass
Neubau-Vorhaben, die lediglich die GEG-Pflichten
erfüllen nicht gefördert werden können. Er hält
also fest, dass eine Förderung nur zulässig ist,
wenn sie über die Anforderungen des GEG
hinausgeht. Die Vorschrift begründet weder einen
individuellen Anspruch auf Förderung noch einen
Anspruch auf Ausbringung einer Fördermaßnahme.
Das erste GEG (2020) definierte das EH-55 als
förderfähig. Da der mit der Novelle der
EH-55-Standard verpflichtend wird, können
Neubauten mit diesem Standard nicht mehr
gefördert werden. Der Text des ersten Absatzes
wird entsprechend geändert:
|§ 91 Verhältnis zu
den Anforderungen an ein Gebäude
Begründung:
Da der mit diesem Gesetz hinsichtlich des
zulässigen Primärenergiebedarfs verankerte
Neubaustandard EH-55 dem nach § 91 Absatz 2
Nummer 1 und 2 bisher zulässigen Förderniveau
entspricht, mussten die Anforderungen an
Fördermaßnahmen angepasst werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Neubauförderung so
weiterentwickelt wird, dass sie sich an den
Treibhausgas-Emissionen sowie
Lebenszyklusbetrachtungen orientiert.
Entsprechend, soll § 91 Absatz 2 nicht mehr auf
Anforderungen an den Primärenergiebedarf und an
die Gebäudehülle abstellen, sondern ganz
allgemein darauf, dass bei der Errichtung von
Gebäuden Anforderungen eingehalten werden, die
anspruchsvoller sind als die jeweils für die
Errichtung von Neubauten geltenden Anforderungen
nach GEG.
Diese allgemeine Formulierung in § 91 eröffnet
den Weg für die Vereinbarkeit der Regelung mit
der zukünftigen Fördersystematik, ohne dass
durch Konkretisierungen Vorwegnahmen im Hinblick
auf die konkrete Ausgestaltung der Förderung im
Einzelnen erfolgen. Die Einschränkung „, sofern
die Maßnahme nicht unter Nummer 3 bis 7 fällt,"
soll Doppelregelungen vermeiden.
8.
Erleichterungen für Gebäude für Flüchtlinge
Es sollen
auch befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit
der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG
eingeführt werden für Gebäude, die der
Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.
Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung
des Gesetzes in Kraft.
Dem
§ 102
(Befreiungen) wird folgender Satz angefügt:
"Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach
Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die
zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne
des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2
um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten
die Unterbringung von Geflüchteten durch die
öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag
erheblich verzögert würde." |§
102 Befreiungen
Begründung:
Die Regelung in Absatz 4 dient der Erleichterung
der Unterbringung von Geflüchteten. Da eine
Beschränkung der Regelung auf Unterkünfte i. S.
des AsylG nicht möglich ist, weil ukrainische
Geflüchtete, für deren Unterbringung die
Erleichterungen in erster Linie gelten sollen,
in aller Regel nicht unter das AsylG fallen,
bezieht sich der Anwendungsbereich auf die
Flüchtlingsunterbringung durch öffentliche
Stellen oder durch öffentlichen Auftrag. Erfasst
sind zum einen provisorische Gebäude mit einer
Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren i. S. des §
2 Absatz 2 Nummer 6 sowie Gebäude aus Raumzellen
i. S. des § 104 Satz 2, deren Nutzung über die
in § 2 Absatz 2 Nummer 6 bzw. die in § 104 Satz
2 genannte Frist von zwei bzw. fünf Jahren
hinaus um zwei weitere Jahre verlängert werden
soll. Diese dienen klassischerweise der
Unterbringung von Geflüchteten.
Durch die Regelung
soll verhindert werden, dass derartige Gebäude
im Fall der Weiternutzung nach Ablauf der
gesetzlichen Fristen auch dann auf
Neubaustandard nachzurüsten wären (vergleiche BT
Drucks. 19/16716 Begründung zu § 104 GEG), wenn
sich dadurch die Unterbringung Geflüchteter
erheblich verzögert würde.
Gebäude, die nicht in § 102 Absatz 4 genannt
sind, können von der allgemeinen
Befreiungsregelung nach 102 Absatz 1 Nummer 2
Gebrauch machen.
9. Verhältnis zwischen Anforderungen und
Förderfähigkeit angepasst
§ 91 GEG hält
fest, dass eine Förderung nur zulässig ist, wenn
sie über die Anforderungen des GEG hinausgeht.
Die Vorschrift begründet weder einen
individuellen Anspruch auf Förderung noch einen
Anspruch auf Ausbringung einer Fördermaßnahme.
Durch den zwischenzeitlichen Wegfall von
Fördertatbeständen, passen die Vorgaben des
bisherigen § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht
mehr zur aktuellen Förderlandschaft. Sie sind
daher anzupassen.
In Anlehnung an die Formulierung in den Nummern
3 und 4 des
§ 91 Absatz 2 GEG wurden die Nummern
1 und 2 nunmehr allgemeiner gefasst, um so
Widersprüche zu aktuellen Fördertatbeständen zu
vermeiden.
|
§ 91 Verhältnis zu
den Anforderungen an ein Gebäude
Begründung:
Die Änderung zu Nummer 1 regelt für Wohngebäude,
dass Maßnahmen gefördert werden können, bei
denen die Anforderung an die
Gesamtenergieeffizienz anspruchsvoller ist als
die nach
§ 15 GEG vorgegebene und die
Anforderung an die Gebäudehülle (baulicher
Wärmeschutz) anspruchsvoller als die nach
§ 16
GEG vorgegebene. Die Änderung zu Nummer 2 regelt
für Nichtwohngebäude, dass die Maßnahmen
gefördert werden können, bei denen die
Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz
anspruchsvoller ist als die nach
§ 18 GEG
vorgegebene und die Anforderung an die
Gebäudehülle (baulicher Wärmeschutz)
anspruchsvoller als die nach
§ 19 GEG
vorgegebene.
11. Anforderungen innerhalb der Innovationsklausel
anpassen
In § 103
(Innovationsklausel) wird der höchstzulässige
Primärenergiebedarf reduziert, in Anpassung an
den verschärften Energiestandard für Neubauten.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
wird jeweils die Angabe „0,75fache“ durch die
Angabe „0,55fache“ ersetzt.
|
§ 103
Innovationsklausel
Begründung:
Durch die Erhöhung des Neubaustandards für Wohn-
und Nichtwohngebäude hinsichtlich des zulässigen
Primärenergiebedarfs auf einen EH-55-Standard
ergibt sich das Erfordernis, die entsprechenden
Anforderungen innerhalb der Innovationsklausel
anzupassen.
10. Ausstattung Referenz-Wohngebäudes angepasst
Änderung:
In Anlage 1 (Technische Ausführung des
Referenzgebäudes (Wohngebäude)) Nummer 9
(Lüftung) werden in der Spalte
"Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)" nach den
Wörtern "zentrale Abluftanlage" die Wörter "mit
Außenwandluftdurchlässen (ALD)" eingefügt und
wird die Angabe "0,55" durch die Angabe "0,5"
ersetzt.
|Technische
Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Begründung:
In der Technischen Ausführung des
Referenzgebäudes (Wohngebäude) war in Anlage 1
Zeile 9 bislang der nutzungsbedingte
Mindestaußenluftwechsel bei Bilanzierung nach
DIN V 18599-10: 2018-09 fälschlicherweise mit nNutz
mit 0,55 h-1 vorgegeben. Nach DIN V 18599-10:
2018-09, Tabelle 4 ist für eine nicht
bedarfsgeführte Lüftungsanlage jedoch ein
nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel von nNutz
= 0,5 h-1 vorgesehen. Dieser Fehler wurde mit
der Änderung korrigiert.
11. GEG-easy Ausstattung und Technik angepasst
Änderung:
Mit der Anhebung des gesetzlichen
Anforderungsniveaus sind die bisherigen Annahmen
für das vereinfachte Nachweisverfahren für
Wohngebäude nicht mehr direkt anwendbar und
somit ungültig. Die Anforderungen für den
Nachweis im vereinfachten Verfahren in Anlage 5
(Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu
errichtendes Wohngebäude) sind daher anzupassen.
Sie orientieren sich nunmehr an den
Referenzwerten der bisherigen
KfW-Effizienzhaus-55-Förderung.
|Anlage
5: Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu
errichtendes Wohngebäude
Begründung:
Der KfW-Ansatz hat sich in der Praxis gut
bewährt und ist vom Markt angenommen worden.
Rechnerisch führen die Anforderungen auf ein
EH-55. Abweichend vom Originalverfahren werden
erdgas-basierte Heizungen als zugelassene
anlagentechnische Konfigurationen nicht
zugelassen, da sie nicht mit einem
klimaneutralen Gebäudebestand zielkompatibel
sind. Außerdem werden Biomasse-basierte
Heizungen nur zugelassen, wenn sie mit einer
solarthermischen Anlage kombiniert werden, die
die Bereitstellung von Trinkwarmwasser
übernehmen, da dann die Biomasseanlagen im
Sommer ausgeschaltet werden können; dies
reduziert die Nutzungskonkurrenz um Biomasse und
steigert die Effizienz der Biomassenutzung.
Anlagenoptionen, die im vereinfachten
Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind
weiterhin im Rahmen des
Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das
Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.
12. Umrechnung Treibhausgasemissionen angepasst
Änderung:
Anlage 9 (Umrechnung in Treibhausgasemissionen)
Nummer 1 Buchstabe g und h wird aufgehoben.
|Anlage
9:
Umrechnung in
Treibhausgasemissionen
Begründung:
Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung
der Streichung der Absätze 2 und 3 in § 23. Des
Weiteren ist der Verweis auf die alternative
Anwendung des in § 23 Absatz 4 genannten
Berechnungsverfah-rens ist mit dem Wegfall des
pauschalen Berechnungsverfahrens gemäß § 23
Absatz 2 und 3 obsolet.
13. Inkrafttreten der geänderten Regelungen
Die
Vorschrift regelt auch das Inkrafttreten der
geänderten Anforderungen. Die Novelle
soll ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die
Erleichterungen für Gebäude zur Unterbringung
von Flüchtlingen sollen bereits einen Tag nach
der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
|
Artikel 9: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung:
Das Gebäudeenergiegesetz stellt gemäß der
Übergangsvorschrift in
§ 111 für die Geltung der
Anforderungen des GEG auf den Zeitpunkt der
Bauantragstellung, des Antrages auf Zustimmung
oder die Bauanzeige ab.
Die befristeten
Regelungen zur erleichterten Unterbringung von
Geflüchteten treten abweichend von den übrigen
Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung in
Kraft, da diese Erleichterungen zeitnah benötigt
werden.
14. Wie geht es weiter mit der GEG-Novelle?
Schon mit der
Einigung des Koalitionsausschusses vom
24.03.2022 auf den EH-55 Standard ab 1.1.2023
(im Rahmen des Entlastungspakets), jedoch
spätestens ab Verkündung des Gesetzes müssen
sich Gebäudeeigentümer und Bauherren auf die
Anpassung des Neubaustandards einstellen.
Bis zum
Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2023 haben
Gebäudeeigentümer und Bauherren daher eine
ausreichende Vorlaufzeit, um insbesondere
Bauanträge entsprechend auf den neuen
Neubaustandard auszurichten. Gleichzeitig wird
in den zwei Jahren bis zur (noch umzusetzenden)
Anhebung des Neubaustandards auf EH-40 ein
Rückfall auf den bisher geltenden sogenannten
EH-75-Standard vermieden.
15. Quelle, Download und konsolidierter Text
Bundesrat Drucksache 315/22 (Beschluss)
vom 08.07.22, Gesetz zu Sofortmaßnahmen für
einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren
Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Konsolidierter Text des Novellen-Entwurf:
Die vorgeschlagenen Änderungen erkennen Sie an der roten Schrift
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