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"Fit for 55": Umsetzung des EU-Klimaziels 2030
GEG | Nachrichten | > 12.04.2022

EU-Kommission schlägt Entwurf für eine überarbeitete EU-Bauprodukteverordnung vor

Kurzbericht schlägt Brücke zum GEG 2020 und erläutert die Argumenten für eine novellierte Bauproduktenverordnung

Foto: © bluedesign - Fotolia.com


Kurzinfo: Im Sinne des "Europäischen Grünen Deals" soll Europa erster klimaneutraler Kontinent werden. Doch die bestehende Europäische Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) ist nicht geeignet die passenden Rahmenbedingungen zu bieten. Dieses ist eines der zahlreichen Gründe, die dazu geführt haben, dass die EU-Kommission einen Entwurf für eine Novelle veröffentlicht hat. Lesen Sie hier die Antworten auf die Fragen zum den Zielen und Inhalten der EU-BauPVO-Novelle:

Aufzählung

1. GEG 2020 und EU-Bauprodukteverordnung

Aufzählung

2. EU-Kommission schlägt Novelle für EU-BauPVO vor

Aufzählung

3. Die Gründe für die Überarbeitung der EU-BauPVO

Aufzählung

4. EU-Kommission antwortet auf weitere Fragen

Aufzählung

5. Bauökosystem ökologisieren und digitalisieren

Aufzählung

6. EU-Dokumente in PDF-Format

Aufzählung

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1. GEG 2020 und EU-Bauprodukteverordnung

Wer sich mit dem GEG fachlich befasst, erkennt es unweigerlich: Das Gesetz verweist in § 7 (Regeln der Technik) auf eine Vielzahl von anerkannten Regeln der Technik. Dazu gehören Normen, technische Vorschriften und EU-Regeln. Die zuständigen Bundesministerien können über Bekanntmachungen im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen anerkannter Regeln der Technik hinweisen. Dies schreibt das GEG vor, wie auch von vom § 23 (Regeln der Technik) der letzten EnEV 2014 bekannt. Wenn laut GEG für Baustoffe, Bauteile und Anlagen relevante, anerkannte Regeln der Technik fehlen, ist es zulässig, der Landesbehörde anderweitige, relevante Bewertungen vorzulegen.

Achtung: Dies gilt allerdings gemäß GEG 2020 nicht für ... "Baustoffe, Bauteile und Anlagen,

  1. wenn für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom 8.4.2015, S.118), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden oder

  2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird."
    |
    GEG 2020: § 7 Regeln der Technik

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2. Vorschlag der EU-Kommission für eine Novelle der Europäischen Bauprodukteverordnung

Die EU-Bauprodukteverordnung soll den freien Verkehr von Bauprodukten im Binnenmarkt gewährleisten. Zu diesem Zweck legt sie harmonisierte Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Bauprodukten in der EU fest. Diese konzentrieren sich darauf, wie die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale erfasst werden können, beispielsweise in Bezug auf ihr Brandverhalten, Wärmeleitung oder Schalldämmung sowie die Vorschriften für die CE-Kennzeichnung dieser Produkte. Fachleuten, Behörden und Verbrauchern können somit die Leistung von Produkten verschiedener Hersteller in verschiedenen Ländern vergleichen. Für die Festlegung der Sicherheits-, Umwelt- und Energieanforderungen im Hoch- und Tiefbau sind die Mitgliedsländer selbst verantwortlich.

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3. Die Gründe für die Überarbeitung der EU-BauPVO

Die EU-Kommission verfolgt mit der Novelle folgende Ziele:

  • Das reibungslose Funktionierens des Binnenmarkts und des freien Verkehrs von Bauprodukten gewährleisten;

  • die Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten verbessern;

  • des Beitrag des Bauökosystems zur Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele aktivieren;

  • den digitalen Wandel als Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit des Systems unterstützen;

  • gewährleisten, dass harmonisierte Normen zur Wettbewerbsfähigkeit des Ökosystems beitragen;

  • die Beseitigung von Markthindernissen fördern.

Die derzeitigen Vorschriften gewährleisten zwar einen harmonisierten Rahmen für die Vermarktung von Bauprodukten in der EU, einige Aspekte müssen jedoch überarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für das aktuelle Verfahren anhand dessen harmonisierter Normen für Bauprodukte ausgearbeitet werden. Im Amtsblatt der EU wurden in den letzten Jahren nur sehr wenige harmonisierte EU-Normen veröffentlicht.

Die derzeitige Verordnung eignet sich NICHT für die Umsetzung weiter gefasster politischer Prioritäten, insbesondere im Hinblick auf den Europäischen Grünen Deal. Darüber hinaus gilt es, die Einführung und Verbreitung digitaler Technologien zu beschleunigen.

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4. EU-Kommission antwortet auf weitere Fragen

  • Wie wird die neue überarbeitete Verordnung zur Verbesserung des Binnenmarkts für Bauprodukte beitragen?

  • Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Bauprodukteverordnung und der Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte?

  • Was bedeutet die überarbeitete Bauprodukteverordnung in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bauprodukten?

  • Wie kann ein Hersteller nachweisen, dass das Produkt alle EU-Anforderungen erfüllt?

  • Wie werden die Bedürfnisse von Unternehmen, KMU und Kleinstunternehmen in der überarbeiteten Verordnung berücksichtigt?

--> Lesen Sie alle Antworten der EU-Kommission (PDF)

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5. Bauökosystem ökologisieren und digitalisieren

Die Kommission hat im Rahmen der aktualisierten Industriestrategie einen Übergangspfad für das Ökosystem der Bauindustrie entwickelt. Diesen hat sie gemeinsam mit der Industrie, den interessierten Parteien und Mitgliedstaaten ausgestaltet. Im Rahmen dieser Arbeiten veröffentlichte die Kommission im Dezember 2021 eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, mit Szenarien für eine stärker ökologisch und digital ausgerichtete und widerstandsfähigere Baubranche. Ein zukunftsfähiger Förderungs- und Regelungsrahmen, der Investitionen und den Aufbau von Vertrauen begünstigt, ist von entscheidender Bedeutung für die Widerstandsfähigkeit des Ökosystems und eine Voraussetzung für den doppelten Wandel.

Im Februar 2022 hat die Baubranche mit Unterstützung der Kommission eine Kompetenzpartnerschaft im Rahmen des Kompetenzpakts ins Leben gerufen. Ziel ist es, in den nächsten fünf Jahren mindestens 25 Prozent der Beschäftigten im Baugewerbe weiterzubilden und umzuschulen, was drei Millionen Arbeitnehmern entspricht.

Darüber hinaus unterstützt die Kommission im Rahmen des Programms Horizont Europa auch Forschung und Innovation im Bereich ökologisch und digital ausgerichtete Baubranche. Dazu gehört auch die Finanzierung in Bereichen wie Abfallbewirtschaftung, digitale Baugenehmigungen und Logbücher sowie eine nachhaltige bauliche Umwelt im Rahmen der ko-programmierten Partnerschaft Built4People.

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6. EU-Dokumente in PDF-Format

Aufzählung

Fragen und Antworten: Überarbeitung der Bauprodukteverordnung (deutsch)

Aufzählung

Entwurf für die Novelle der EU-BauPVO

Aufzählung

Anhang zum Entwurf für die Novelle der BauPVO

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart