(1) Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag
des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen
dieses Gesetzes zu befreien, soweit
-
die Ziele dieses
Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz
vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang
erreicht werden oder
-
die Anforderungen
im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Eine unbillige
Härte liegt insbesondere vor, wenn die
erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an
bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist
durch die eintretenden Einsparungen nicht
erwirtschaftet werden können.
(2) Absatz 1 ist auf
die Vorschriften von
Teil 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat
der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und
nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder
Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
durch qualifizierte Sachverständige verlangen.
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