Externe Links öffnen
jeweils in einem neuen Browser-Fenster!
Diese Aspekte
regelt das Gesetz im
§ 111 (Allgemeine Übergangsvorschriften).
Dazu finden Sie eine übersichtliche Tabelle in
unserer Praxisbroschüre zum
GEG 2020, im Kapitel 2.01 "Was gilt für
Bauprojekte - EnEV 2014 / ab 2016 plus EEWärmeG
2011 oder bereits GEG 2020?".
Maßgebliches
Datum hängt vom Bauherren ab Das Gesetz führt das Prinzip der
Energieeinsparverordnung (EnEV) fort: Maßgeblich
für die geltenden Regeln für ein Bauvorhaben ist
das Datum, wann der Bauherr das Baugesuch bei
der zuständigen Behörde einreicht, wann er das
Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis bringt oder -
bei Projekten, die keinerlei Genehmigung oder
Kenntnisgabe erfordern - das Datum ab wann er
tatsächlich mit den Baumaßnahmen beginnt.
Maßgebliches Datum bis Ende Oktober 2020 Wenn dieses Datum noch im Oktober 2020 oder
davor liegt, gelten für das Bauvorhaben die
bisherigen Regeln der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014 /verschärft ab 2016), des
Erneuerbaren Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG
2011) sowie des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG
2013).
Am 1. Nov. 2020 noch nicht entschieden
Allerdings spielt es auch eine Rolle, ob am
1. November 2020, dem Tag an dem das neue GEG
2020 in Kraft tritt, die Baubehörde über das
eingereichte Bauvorhaben bereits bestandskräftig
entschieden hat. Wenn dies noch nicht der Fall
ist, kann der Bauherr verlangen, dass sein
Vorhaben nach dem GEG 2020 geprüft und behandelt
wird. Allerdings muss dann auch die Planung und
Nachweisführung nach dem neuen Gesetz erfolgen.
Die Bundesregierung begründet diese Chance auch
damit, dass das GEG 2020 Bauherren verschiedene
neue Optionen eröffnet, die ihm mehr
Flexibilität bieten. Dazu gehören der
Quartiersansatz bei der Nachweisführung, die
Innovationsklausel, usw.
Maßgebliches
Datum ab 1. November 2020
Wenn
das Datum des Einreichens des Bauantrags, der
Kenntnisgabe oder der Beginn der Bauarbeiten ab
dem 1. November 2020 liegt, gelten für das
Bauvorhaben die neuen Regeln des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020).
Wollen Sie auf dem
Laufenden bleiben?
Über unseren Experten-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung des Energieeinsparrechts für Gebäude ist. Auch erhalten Sie Hinweise zu nützlichen Fachinfos und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter:
Informieren und abonnieren
|
|
|