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GEG 2020: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Neubau nach GEG 2020 planen und Nutzungspflicht
für erneuerbare Energien über PV-Anlage decken

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
Gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) werden alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude geplant und errichtet. Diese weisen laut Definition des Gesetzes eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz auf. Ihr Energiebedarf ist sehr gering und wird soweit wie möglich, größtenteils durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt. Das GEG erlaubt nun – im Gegensatz zum ehemaligen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) – die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien auch über den Strom durch Photovoltaik (PV) - Anlagen zu erfüllen. Es stellt sich die Frage, ob der Letztverbraucher bzw. der Eigentümer des Gebäudes auch zwingend der Betreiber der PV-Anlage sein muss, damit der Strom aus der Anlage auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf angerechnet werden kann.

Fragen: Muss der Letztverbraucher bzw. Eigentümer des Gebäudes auch zwingend der Betreiber der PV-Anlage sein, damit der Strom aus der Anlage auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf angerechnet werden kann? Kann die Dachfläche für die PV-Anlage auch verpachtet werden, solange der erzeugte Strom – wie vom GEG gefordert – auf der Liegenschaft verbraucht wird? Wie müsste ein Vertrag des Gebäude-Eigentümers mit dem Betreiber der PV-Anlage gestaltet sein, damit der PV-Strom in der Berechnung des Jahres-Primärenergieenergiebedarfs für den GEG-Nachweis berücksichtigt werden kann?

Antwort: 10.03.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Neubau nach GEG 2020 planen und Nutzungspflicht für erneuerbare Energien über PV-Anlage decken

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