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GebäudeEnergieGesetz GEG 2023 | Überblick GEG 2023 | 8. Besonderheiten, Bußgeld, Anschlusszwang

§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang


© Collage: M. Tuschinski, © Foto: tunedin - Fotolia.com


Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

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Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart