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GebäudeEnergieGesetz GEG 2023 | Überblick GEG 2023 | 4. Technik | Einbau + Ersatz |  Heizung nachrüst.

§ 73 Ausnahme


© Collage: M. Tuschinski, © Foto: tunedin - Fotolia.com


(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart