Die Anforderung nach
§
10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die
Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme aus
Abwasser, die mittels elektrisch oder mit fossilen
Brennstoffen angetriebener Wärmepumpen technisch
nutzbar gemacht wird, der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den
Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.
Diese Praxisbeispiele
könnten Sie auch interessieren:
Wollen Sie auf dem
Laufenden bleiben?
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|