GEG 2020 info

. Energieeinsparrecht für Gebäude soll EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen!
   Home + Aktuell
 

GEG 20-24

   · Nachrichten
 · GEG 2020 Text
 
· GEG 2023 Text
 
· GEG 2024 Text
 
· Praxis-Dialog
 
· Praxishilfen
   GEIG 2021
   EnEV 2014/2016
   EEWärmeG 2011
   EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
   PREMIUM Login
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   GEG-Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
Erster Entwurf für das KlimaSchutzGesetz KSG im März 2019 GEG-Start | Nachrichten | > 23.10.2019

Bundeskabinett beschließt KlimaSchutzGesetz  KSG und Klimaschutzprogramm 2030

Bundesregierung beschließt Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Bild: Titel-Collage: Margarete Mattes, KommunikationsDesign, München, Foto Titelseite: © M. Tuschinski - www.tuschinski.de


Kurzinfo: Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze ein Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht, das gesetzlich verbindliche Klimaschutzziele für jedes Jahr und jeden einzelnen Wirtschaftsbereich vorsieht. Auch das Klimaschutzprogramm 2030 hat das Bundeskabinett am 9. Oktober beschlossen. Die Bundesregierung hat am 16. Oktober den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Damit soll Deutschland das erste Land sein, das sich einen derart verbindlichen Fahrplan in Richtung Treibhausgasneutralität gäbe.

Aufzählung

Debatte im Bundestag zum KlimaSchutzGesetz

Aufzählung

Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050

Aufzählung

Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030

Aufzählung

Umsetzung im Gebäudesektor durch Steuerermäßigung

Aufzählung

Dokumente und Antworten zum Klimaschutz

Aufzählung

Positionen aus Politik und Wirtschaft

Aufzählung

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


Debatte zum KlimaSchutzGesetz im Bundestag

Bundesumweltministerin Svenja Schulze erklärte am 26. Sept. 2019 in ihrer Rede auch folgende Aspekte:

"Es ist ein Neuanfang. Und diesen Neuanfang will ich in drei großen Linien beschreiben:

Das Erste ist: Klimaschutz wird jetzt Gesetz. Zukünftig ist gesetzlich verankert, dass wir unsere Klimaziele erreichen. Das Herzstück dieses Klimapakets ist das Klimaschutzgesetz. Es macht unsere Klimaziele jetzt rechtsverbindlich, und zwar erstmals für jeden einzelnen Bereich, für diese und für künftige Regierungen. Jährlich wird überprüft, ob die Emissionen wirklich in allen Sektoren sinken, und wenn nicht, dann wird durch den zuständigen Minister, die zuständige Ministerin nachgesteuert werden.
Das ist ein Sicherheitsnetz für den Klimaschutz in Deutschland.... Wir schaffen zusätzliche Regeln. Klimafreundliche Alternativen, sei es beim Auto, beim Heizen oder beim Neubau, werden günstiger, und klimaschädliche Verfahren werden moderat, Schritt für Schritt teurer. Das ist ein ganz klares Signal für die Nutzer und für die Hersteller. Ich will Ihnen dafür Beispiele nennen:

  • Modernes Heizen und die energetische Sanierung von Gebäuden wird massiv gefördert. Ölheizungen in Neubauten einzubauen, wird aber in Zukunft verboten werden.
     

  • Elektroautos werden bezuschusst, sie werden alltagstauglicher werden. Benzin und Diesel werden Schritt für Schritt ganz langsam teurer werden..."

zum Anfang der Seite

Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050

Das Klimaschutzprogramm 2030 und das Klimaschutzgesetz wurden am 9. Oktober im Bundeskabinett beschlossen. Wie das BMU auf seinen Webseiten berichtet, hätte Deutschland bereits umfangreiche Maßnahmen im Klimaschutz ergriffen. Vordringliches Ziel der Bundesregierung und dieses Klimaschutzprogramms sei das Erreichen der Klimaschutzziele 2030. Zur Erreichung der notwendigen CO2-Einsparung seien jedoch weitere nationale Anstrengungen notwendig. Diese wären bereits im Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung angelegt und würden jetzt durch das Klimaschutzprogramm 2030 konkretisiert und noch 2019 gesetzlich umgesetzt.
Die Bundesregierung hätte im Klimaschutzplan 2050 Sektorziele für die notwendige Emissionsminderung festgelegt. Das Klimaschutzprogramm 2030 verbinde sektorbezogene und übergreifende Maßnahmen. Die Bundesregierung verfolge mit dem Klimaschutzprogramm 2030 einen Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie mit einer Bepreisung von Treibhausgasen um die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen.

Für den Gebäudebereich sieht das Programm folgende wichtigen Eckpunkte vor:

Der Gebäudesektor sei für 14 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in Deutschland unmittelbar verantwortlich, das entspräche rund 120 Mio. Tonnen / Jahr. Im Jahr 2030 dürften noch höchstens 72 Mio. Tonnen CO2/Jahr emittiert werden. Wenn die bestehender Instrumente wie Energieeinsparverordnung EnEV und der KfW-Förderprogramme weitergeführt würden, würde eine Ziellücke von rd. 18-20 Mio. Tonnen CO2/Jahr verbleiben. Diese solle durch einen Mix aus verstärkter Förderung, Information und Beratung, durch die Bepreisung von CO2 sowie durch Ordnungsrecht geschlossen werden, wie folgt:

  • Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude

  • Förderung der seriellen Sanierung im Gebäudebereich

  • Erneuerung von Heizanlagen

  • Aufstockung energetische Stadtsanierung

  • Energieberatung und Öffentlichkeitsarbeit

  • Vorbildfunktion Bundesgebäude

  • Weiterentwicklung des energetischen Standards.

zum Anfang der Seite

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030

Die Bundesregierung hat am 16. Oktober den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Am 8. November 2019 wird sich der Bundesrat im Plenum mit diesem Gesetzentwurf befassen, als 36. Top. Federführend ist der Finanzausschuss.

Wie wir auf den Webseiten der Bundesregierung erfahren, sehe der Gesetzentwurf wichtige steuerliche Anpassungen vor, um die Herausforderungen der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Dadurch solle umweltfreundliches Verhalten stärker gefördert und erreicht werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger diesen Prozess mitgehen könnten.

Der Gesetzentwurf sehe im Steuerrecht folgende Maßnahmen vor: die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohnungseigentum, die Anhebung der Pendlerpauschale und die Einführung einer Mobilitätsprämie zur Entlastung der Pendlerinnen und Pendler, die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr von 19 auf 7 Prozent sowie die Einführung eines gesonderten erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für Windparks.

Als übergreifende Maßnahme des Klimaschutzprogramms sei vorgesehen, ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme in Form eines nationalen Emissionshandels einzuführen. Die nun beschlossenen Eckpunkte konkretisierten wesentliche Festlegungen zur Ausgestaltung ebendieses nationalen Emissionshandelssystems. Das nationale Emissionshandelssystem erfasse künftig den Treibhausgasausstoß aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe in den Sektoren Verkehr und Wärme. Dabei erhielten CO2-Emissionen, die bei der Wärmeerzeugung im Gebäudesektor sowie in Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems entstünden, einen Preis. Auch im Verkehrsbereich würden dabei künftig CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Kraftstoffe bepreist.

zum Anfang der Seite

Umsetzung im Gebäudesektor - Steuerermäßigungen

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden - Das Einkommensteuergesetz wird durch einen zusätzlichen § 35c ergänzt, wie folgt:

"§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Wärmedämmung von Wänden,
2. Wärmedämmung von Dachflächen,
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

(2) Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(3) Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass

  1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist, und
     

  2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(6) Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen."

| Bundesrat: 17.10.19, Drucksache 514/19 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

zum Anfang der Seite

Dokumente und Antworten zum Klimaschutz

BMU: Eckpunkte für das Klimaschutzprogramm 2030

Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050

BMU: Klimaschutzprogramm vom 20. September 2019 Häufige Fragen (FAQ)

BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-
Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

BMU: Fragen und Antworten zum Klimaschutzgesetz vom 9. Oktober 2019

zum Anfang der Seite

Positionen aus Politik und Wirtschaft zur Klimapolitik

  • Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW: "Die Eckpunkte für das Klimaschutzprogramm beinhalten viele gute Aspekte, die den Wohnungsunternehmen helfen werden. Es kommt jetzt darauf an, wie und wie schnell diese umgesetzt werden können. Die offene Flanke bleibt aber weiterhin die Frage, wie die Wohnungsunternehmen wirtschaftlich und sozialverträglich mehr energetisch modernisieren können..."
     

  • Günther Mertz, Geschäftsführer TGA-Repräsentanz Berlin:
    "Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen, dass sich das Bundeskabinett darauf verständigt hat, CO2-Emissionen auch in den Sektoren Gebäude und Verkehr mit einem Preis zu versehen. Die Einführung eines nationalen Emissionsrechtehandels für den Gebäudesektor ist jedoch aus unserer Sicht nicht dienlich, um zügig die Menge der CO2-Emissionen zu reduzieren und die Klimaschutzziele zu erreichen..."
     

  • Christian Noll, geschäftsführender Vorstand der DENEFF: „Die Einigung im Klimakabinett bringt einzelne, wichtige Maßnahmen auf den Weg. Für eine effiziente Energiewende reicht das bei Weitem nicht. Eine konsequente Energieeffizienzstrategie ist längst überfällig und muss endlich ambitionierte und verbindliche Energieeffizienzziele festschreiben. Das sie nun nicht einmal mehr erwähnt wird, obwohl Sie Teil des Koalitionsvertrages ist, ist erschreckend! Eine so halbgare Energiewendepolitik in Trippelschritten ist am Ende deutlich teurer für alle.“
     

  • Dr. Andreas Mattner, ZIA-Präsident:
    „Die vom Gesetzgeber geplanten Schritte sind ein guter Impuls, aber attraktive Sanierungsanreize für Wirtschaftsimmobilien und Unternehmen fehlen. Dabei müssen diese ebenso saniert werden, wenn wir die Klimaschutzziele von Paris erfüllen wollen. Die steuerliche Abschreibung muss daher für alle Gebäudetypen attraktiver gestaltet werden...“
     

  • Anton Hofreiter, Fraktionsvorsitzender BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bundestag: Die Koalition verabschiedet eine um viele Seiten aufgeblähte Langfassung der Eckpunkte des Klimakabinetts. Leider ist außer vielen Seiten nichts Wirksames dazugekommen... Die Koalition verspielt eine historische Chance. Ihr Klimapaket fällt weiter hinter das zurück, was notwendig ist und was gesellschaftlich möglich wäre..."
     

  • Ottmar Edenhofer, MCC-Direktor:
    „Das Klimapaket ist bestenfalls die Andeutung einer Richtungsänderung – aber diese ist noch nicht vollzogen. Es kommt nun darauf an, in den nächsten Schritten nachzusteuern, die CO2-Bepreisung zum Leitinstrument der Klimapolitik weiterzuentwickeln und den Preis auf ein schlagkräftiges Niveau anzuheben...
     

  • Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE): „Die Bundesregierung verabschiedet sich mit dem Klimaschutzprogramm 2030 de facto vom 65-%-Erneuerbare-Energien-Ziel bis 2030..."
     

  • Sascha Müller-Kraenner Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH): „Der von der Bundesumweltministerin vorgelegte Entwurf für ein Klimaschutzgesetz springt zu kurz. Das eigene Klimaschutzziel der Bundesregierung für 2030 kann damit nicht verbindlich erreicht werden, da jedwede Sanktionsmöglichkeit für diejenigen Sektoren und Branchen fehlt, die ihre Zwischenziele nicht erreichen.
     

  • Bundesingenieurkammer fordert mehr Mut!
    Sie begrüßt das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung, fordert jedoch mehr Mut bei der Ausgestaltung. Positiv zu sehen sei, dass das Programm sektorübergreifend und technologieoffen angelegt sei. Dass für den Gebäudebereich die steuerliche Förderung selbstgenutzten Eigentums eingeführt werden soll, sei ebenfalls zu begrüßen. Eine zentrale Bedeutung komme zweifellos der CO2-Bepreisung zu, da diese – wenn richtig angelegt – eine schnelle und zuverlässige Lenkungswirkung entfalten könne: Wer viel CO2 emittiert, zahle mehr.

zum Anfang der Seite

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos und Praxishilfen.
|
Experten-Newsletter: Konditionen und bestellen

 


Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

| GEG 2020 Start | Nachrichten | GEG 2020 Text | Praxis-Dialog | Praxis-Hilfen Kontakt |

..  

.

 EnEV-online Start

| GEG | WPG | GEIG | EPBD EU-Richtl. | Archiv Regeln | Wissen + Praxis | Dienstleister |  Service + Dialog

.


 


© 1999-2024 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart